Änderungsabnahme
Durch unsere im Namen und Auftrag der KÜS tätigen Kfz-Prüfingenieure*innen bieten wir die folgenden hoheitlichen Dienstleistungen rund ums Kfz an:
Änderungsabnahmen
1. Änderungsabnahme (§19.3 StVZO)
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- wird durchgeführt, wenn an einem Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Betriebserlaubnis auswirken könnten.
- Diese Änderungen können zum Beispiel der Einbau eines anderen Fahrwerks, einer anderen Rad-Reifen-Kombination sein.
- Eine Änderungsabnahme stellt sicher, dass das Fahrzeug nach der Änderung weiterhin den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
- Grundlage ist oft ein Teilegutachten oder eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die eine Abnahme vorschreiben.
- Anhängelasterhöhung nach §15 FZV
2. Einzelabnahme (§ 21 StVZO)
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- Die Einzelabnahme wird z.B. erforderlich, wenn ein Fahrzeug keine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typengenehmigung besitzt oder das Fahrzeug nicht im Verwendungsbereich der Gutachten aufgeführt ist.
- Dies betrifft häufig Importfahrzeuge ohne deutsche Zulassung, selbstgebaute Fahrzeuge oder Fahrzeuge, bei denen durch Modifikationen die ursprüngliche Betriebserlaubnis erloschen ist.
- Die Prüfung ist sehr viel umfangreicher als bei einer Änderungsabnahme und überprüft das gesamte Fahrzeug auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit.
- Es kann vorkommen, dass für eine Voll ein Datenblatt angefordert werden muss, dabei helfen wir Ihnen gerne weiter.
- Die Untersuchung erfolgt durch einen Unterschriftsberechtigten unseres Teams

